Arbeitszeiterfassung 2026: Was Unternehmen beachten
müssen
Das Abbildung 1: Die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist in Deutschland Pflicht
Die
Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit beschäftigt
Betriebe seit Jahren, und viele warten noch immer
auf ein neues Gesetz. Dieses Warten führt in
die Irre, denn die Verpflichtung besteht bereits
heute. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz
in unionsrechtskonformer Auslegung und gilt unabhängig
von Betriebsgröße, Branche und Beschäftigungsform.
Wer sie ignoriert, riskiert Bußgelder, Beitragsnachforderungen
und Beweisprobleme bei Streit über Überstunden.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, zeigt,
welche Daten tatsächlich erfasst werden müssen,
und beschreibt, wie sich die Aufzeichnung ohne großen
Verwaltungsaufwand in den Arbeitsalltag einfügt.
Die
Rechtslage im Überblick
Den Ausgangspunkt bildet eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs aus dem Jahr 2019. Danach müssen
die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein
objektives, verlässliches und zugängliches
System zur Messung der täglichen Arbeitszeit
einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht hat diese
Vorgabe im September 2022 auf das deutsche Recht
übertragen. Nach seiner Auslegung von Paragraf
3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes sind
Arbeitgeber bereits gesetzlich verpflichtet, ein
System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit
einzuführen und zu nutzen.
Eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist seit
Längerem in Vorbereitung und würde vor
allem Form und Frist der Aufzeichnung präzisieren.
An der grundsätzlichen Pflicht ändert
der Zeitplan des Gesetzgebers jedoch nichts. Wichtig
für die Praxis ist außerdem, dass die
Erfassung nach der Rechtsprechung nicht zwingend
elektronisch erfolgen muss. Je nach Tätigkeit
und Betriebsgröße können auch Aufzeichnungen
in Papierform genügen, solange sie vollständig
und nachprüfbar sind.
Wer
aufzeichnen muss und was
Die Pflicht trifft alle Arbeitgeber und erfasst
grundsätzlich alle Beschäftigten. Neben
der Gesamtdauer sind je nach Rechtsgrundlage weitere
Angaben erforderlich:
-
Beginn,
Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
als Grundlage der Erfassung
-
Die
über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden
Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz
-
Bei
Minijobs und in den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
die Aufzeichnung binnen sieben Tagen nach dem
Mindestlohngesetz
-
Ruhepausen
von mindestens 30 Minuten ab sechs und 45 Minuten
ab neun Stunden Arbeitszeit
-
Die
Einhaltung der ununterbrochenen Ruhezeit von elf
Stunden zwischen zwei Schichten
Für die Aufbewahrung gelten mindestens zwei Jahre.
In der Praxis lohnt eine längere Frist, weil
Nachforderungen aus Betriebsprüfungen und Streitigkeiten
über Mehrarbeit oft erst später auftauchen.
Die Höchstarbeitszeit bleibt bei acht Stunden
werktäglich und darf auf zehn Stunden verlängert
werden, sofern der Durchschnitt innerhalb des Ausgleichszeitraums
wieder bei acht Stunden liegt.
Ausnahmen gibt es nur wenige. Leitende Angestellte
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes fallen aus dessen
Anwendungsbereich heraus, ebenso einzelne Tätigkeiten
im öffentlichen Dienst und in kirchlichen Einrichtungen.
Die Abgrenzung ist eng zu verstehen und trifft in
mittelständischen Betrieben häufig auf niemanden,
obwohl der Titel es nahelegt. Wer sich darauf beruft,
sollte die Voraussetzungen sorgfältig prüfen,
weil eine falsche Einordnung im Streitfall auf den
Betrieb zurückfällt und die fehlenden Aufzeichnungen
dann nicht mehr nachzuholen sind.
Papier,
Tabelle oder System
Kleine Betriebe kommen mit Stundenzetteln zunächst
zurecht. Sobald mehrere Standorte, Schichten oder
mobile Tätigkeiten hinzukommen, wächst der
Abgleichaufwand schnell über den Nutzen hinaus.
Eine Zeiterfassung
Software nimmt die Berechnung ab, prüft Höchstarbeitszeiten
und Ruhezeiten automatisch und liefert Auswertungen,
die sich direkt für Lohnabrechnung und Projektkalkulation
verwenden lassen. Für Betriebe mit Außendiensten
zählt außerdem die Erfassung per Terminal,
Browser oder mobilem Gerät.
Unabhängig vom Weg gilt eine einfache Anforderung.
Das System muss objektiv sein, es muss verlässlich
funktionieren, und die Beschäftigten müssen
auf ihre eigenen Daten zugreifen können. Eine
Tabelle, die allein der Vorgesetzte pflegt und nachträglich
ändert, erfüllt diese Vorgaben nicht. Freigabeschritte
und eine nachvollziehbare Änderungshistorie schaffen
hier Klarheit.
Für die Einführung hat sich ein schrittweises
Vorgehen bewährt. Zuerst wird festgelegt, welche
Zeiten überhaupt als Arbeitszeit gelten, etwa
Rüstzeiten, Umkleidezeiten oder Fahrten zwischen
zwei Einsatzorten. Danach folgt ein Testlauf in einer
Abteilung, und erst zum Schluss wird der gesamte Betrieb
umgestellt. Diese Reihenfolge deckt Sonderfälle
auf, bevor sie zu Korrekturen in der Lohnabrechnung
führen, und sie nimmt der Belegschaft die Sorge,
dass es um Kontrolle statt um Nachweispflichten geht.
Vertrauensarbeitszeit
bleibt möglich
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft flexible
Modelle. Vertrauensarbeitszeit und Gleitzeit sind
weiterhin zulässig, solange die geleisteten Stunden
dokumentiert werden. Die Aufzeichnung darf an die
Beschäftigten übertragen werden, die Verantwortung
für ein funktionierendes System bleibt jedoch
beim Betrieb. Sinnvoll ist es, die Details schriftlich
zu regeln. Welche Vereinbarungen sich dafür eignen,
zeigt die Übersicht zu zusätzlichen
Klauseln im Arbeitsvertrag.
Auch die Grundlagen gehören sauber dokumentiert.
Wöchentliche Arbeitszeit, Verteilung auf die
Wochentage, Umgang mit Mehrarbeit und die Frage, ob
Überstunden ausgezahlt oder in Freizeit ausgeglichen
werden, sind Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.
Ein Blick in einen rechtssicheren
Arbeitsvertrag hilft dabei, diese Punkte vollständig
abzubilden, bevor die Erfassung eingeführt wird.
Mitbestimmung
und Datenschutz
Wo ein Betriebsrat besteht, ist er zu beteiligen.
Bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung
von Verhalten oder Leistung geeignet sind, greift
das Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Ein eigenes Initiativrecht zur Einführung eines
Erfassungssystems hat der Betriebsrat nach der Rechtsprechung
allerdings nicht, weil die Pflicht ohnehin besteht.
Über das Wie lässt sich dagegen verhandeln,
etwa über Auswertungen, Berechtigungen und Aufbewahrung.
Datenschutzrechtlich handelt es sich um personenbezogene
Daten. Zulässig ist die Verarbeitung, soweit
sie zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht und
zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses
erforderlich ist. Standortdaten, biometrische Merkmale
und lückenlose Bewegungsprofile gehen darüber
hinaus und brauchen eine eigene Begründung. Ein
Löschkonzept mit klaren Fristen gehört von
Beginn an dazu.
Fragen
aus der Praxis
Viele Detailfragen tauchen erst bei der Umsetzung
auf. Zählt der Weg zur ersten Baustelle als Arbeitszeit,
wie werden Dienstreisen behandelt, und was gilt für
leitende Angestellte. Antworten auf die häufigsten
dieser Punkte hat das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales in seinen Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
zusammengestellt. Die Sammlung eignet sich gut als
Grundlage für eine interne Regelung, weil sie
den Stand der Rechtslage kompakt wiedergibt.
Typische
Fehler bei der Einführung
- Minijobs
werden vergessen, obwohl gerade dort die strengsten
Fristen gelten
- Pausen
werden pauschal abgezogen statt tatsächlich
erfasst
- Nachträgliche
Änderungen sind ohne Protokoll möglich
- Beschäftigte
haben keinen Zugriff auf ihre eigenen Aufzeichnungen
- Ruhezeiten
werden nicht geprüft, Verstöße fallen
erst bei einer Kontrolle auf
- Die
Aufbewahrung endet zu früh, Nachweise fehlen
bei einer Prüfung
Fazit
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits,
unabhängig davon, wann eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes
kommt. Betriebe fahren gut damit, das Thema jetzt
sauber aufzusetzen, statt auf endgültige Vorgaben
zu warten. Entscheidend sind ein objektives und zugängliches
System, klare Regeln im Arbeitsvertrag und ein Umgang
mit den Daten, der Mitbestimmung und Datenschutz von
Anfang an berücksichtigt.
Abbildung
1: Pixabay © 41330
(CC0 Public Domain)
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