LAG Berlin-Brandenburg 18.6.2010, 6 Sa 271/10: Ein 
                              Anspruch auf Entschädigung wegen Mobbings, 
                              setzt – in Anlehnung an § 3 Abs. 3 AGG 
                              – voraus, dass eine Gesamtschau verschiedener 
                              Vorgänge erkennen lässt, dass diese in 
                              einem inneren Zusammenhang gestanden und dazu gedient 
                              haben, die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen 
                              und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, 
                              Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen 
                              gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen.
                             
                              Der Sachverhalt:
                             
                              Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter von 
                              drei Kindern. Sie ist seit 1992 bei der Beklagten 
                              als Senior Consultant beschäftigt und arbeitete 
                              aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 2001 überwiegend 
                              von zu Hause aus. In den Jahren 2002 und 2003 unternahmen 
                              zwei Vorgesetzte der Klägerin insgesamt drei 
                              Versuche, diese Vereinbarung zu widerrufen. Im Dezember 
                              2003 wurde schließlich eine Weiterführung 
                              der Telearbeit vereinbart, wobei die Klägerin 
                              verbindlich zusicherte, an zwei Tagen pro Woche 
                              im Büro anwesend zu sein.
                             
                              Ab Herbst 2007 traten bei der Klägerin erhebliche 
                              Fehlzeiten auf; seit dem 9.2.2009 ist sie durchgehend 
                              arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit ihrer 
                              Klage begehrte sie die Zahlung von Schmerzensgeld 
                              und Schadensersatz wegen Mobbings. Zur Begründung 
                              führte sie aus, dass ihre Fehlzeiten auf posttraumatischen 
                              Belastungsstörungen beruhten, die auf Mobbing 
                              ihrer Vorgesetzten insbesondere im Zusammenhang 
                              mit dem Streit um die Telearbeit in den Jahren 2002 
                              und 2003 zurückzuführen sei.
                             
                              Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als 
                              auch vor dem LAG keinen Erfolg.
                             
                              Die Gründe:
                             
                              Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz 
                              immateriellen oder materiellen Schadens wegen Mobbings. 
                              Es ist nicht erkennbar, dass die von ihr beanstandeten 
                              Vorgänge Verletzungen der Pflicht der Beklagten 
                              zur Rücksichtnahme auf ihre Persönlichkeit 
                              und Gesundheit darstellten.
                             
                              Insbesondere der wiederholte Versuch, die Telearbeitsvereinbarung 
                              mit der Klägerin zu widerrufen, stellte keine 
                              die Klägerin herabwürdigende Behandlung 
                              dar. Sie diente vielmehr erkennbar dazu, im Interesse 
                              einer effektiven Aufgabenerledigung die Präsenz 
                              der Klägerin im Betrieb zu erhöhen. Ein 
                              Schikanecharakter oder eine Zermürbungstaktik 
                              war darin nicht zu erkennen. Zudem muss ein Arbeitgeber 
                              Personalmaßnahmen grundsätzlich auch 
                              einmal versuchen dürfen.
                             
                              Auch die von der Klägerin angeführten 
                              kritischen Äußerungen ihrer Vorgesetzten 
                              können den Mobbing-Vorwurf nicht stützen. 
                              Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene 
                              Abmahnung oder gar unwirksame Kündigung stellt 
                              gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung 
                              dar. Im Übrigen lagen die von der Klägerin 
                              vorgetragenen Vorgänge teils Jahre auseinander 
                              und eine Gesamtschau lässt nicht erkennen, 
                              dass die Vorgänge in einem inneren Zusammenhang 
                              gestanden haben. Es auch nicht ersichtlich, dass 
                              die Vorgänge dazu dienten oder auch nur geeignet 
                              waren, die Würde der Klägerin zu verletzen.
                             
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                              Quelle: LAG Berlin-Brandenburg online