Das Bundeskabinett hat am 25.8.2010 den Entwurf 
                              eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes 
                              beschlossen. In einem eigenen Kapitel (§§ 
                              32 bis 32l) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) 
                              sollen z.B. das Fragerecht des Arbeitgebers und 
                              die Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen, 
                              der Videoüberwachung und des Einsatzes von 
                              Ortungssystemen geregelt werden. Eine heimliche 
                              Videoüberwachung soll künftig generell 
                              unzulässig sein.
                             
                              Die Kernpunkte der geplanten Neuregelung im Überblick:
                             
                              • Grundsatz: Die Datenerhebung 
                              im Beschäftigungsverhältnis ist nur zulässig, 
                              soweit sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses 
                              erforderlich ist.
                             
                              • Fragerecht im Einstellungsverfahren: 
                              Der Umfang des Fragerechts des Arbeitgebers im Bewerbungs- 
                              und Einstellungsverfahren wird gesetzlich geregelt. 
                              Der Arbeitgeber darf danach außer den Kontaktdaten 
                              (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) 
                              nur die Beschäftigtendaten erfragen, die er 
                              benötigt, um die Eignung des Bewerbers für 
                              eine in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen. 
                              Eine Pflicht zu anonymen Bewerbungen sieht der Gesetzentwurf 
                              nicht vor.
                           
                          
                            • 
                              Zulässigkeit von Internetrecherchen: 
                              Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich aus 
                              allgemein zugänglichen Quellen im Internet 
                              über einen Bewerber informieren. Das gilt jedoch 
                              nicht für soziale Netzwerke, die vorwiegend 
                              der Kommunikation dienen (z.B. facebook, schülerVZ, 
                              studiVZ, StayFriends). Eine Recherche in Netzwerken, 
                              die der Darstellung der beruflichen Qualifikation 
                              ihrer Mitglieder dienen (z.B. Xing, Linked In), 
                              ist dagegen erlaubt.
                             
                              • Ärztliche Untersuchungen: 
                              Sowohl für Bewerber als auch für bereits 
                              eingestellte Arbeitnehmer gilt, dass ärztliche 
                              Untersuchungen nur zulässig sind, soweit der 
                              Arbeitsplatz spezifische gesundheitliche Anforderungen 
                              stellt. Ärzte dürfen Arbeitgebern zudem 
                              nicht die Diagnose mitteilen, sondern nur, ob eine 
                              Eignung für die Stelle vorliegt. Blutuntersuchungen 
                              zur Klärung einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit 
                              sind nicht routinemäßig zulässig.
                             
                              • Korruptionsbekämpfung/Compliance-Anforderungen: 
                              Der Arbeitgeber darf grundsätzlich vorhandene 
                              Beschäftigtendaten verwenden, um Leistungs- 
                              und Verhaltenskontrollen durchzuführen. Automatisierte 
                              Datenabgleiche von Beschäftigtendaten sind 
                              allerdings nur zur Aufdeckung von Straftaten und 
                              anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen und 
                              lediglich unter engen Voraussetzungen zulässig. 
                              Unzulässig ist etwa eine Datenerhebung ohne 
                              Kenntnis des Beschäftigten mit Hilfe von technischen 
                              Mitteln zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht 
                              öffentlich gesprochenen Worts.
                             
                              • Videoüberwachung: 
                              Die heimliche Videoüberwachung eines Beschäftigten 
                              ist unzulässig. Eine offene Videoüberwachung 
                              ist nur aus den im Gesetz genannten Gründen 
                              (Zutrittskontrolle, Wahrnehmung des Hausrechts, 
                              Schutz des Eigentums, Sicherheit des Beschäftigten, 
                              Sicherung von Anlagen, Abwehr von Gefahren für 
                              die Sicherheit des Betriebs, Qualitätskontrolle) 
                              erlaubt, soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher 
                              Interessen erforderlich und verhältnismäßig 
                              ist. Betriebsräume, die überwiegend der 
                              privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten 
                              dienen (z.B. Sanitär- oder Umkleideräume) 
                              dürfen nicht mit Kameras ausgestattet werden.
                             
                              • Ortungssysteme und biometrische 
                              Verfahren: Die Erhebung von Beschäftigtendaten 
                              durch Ortungssysteme (z.B. GPS) ist nur während 
                              der Arbeits- und Bereitschaftszeiten zur Sicherheit 
                              des Beschäftigten oder zur Koordinierung des 
                              Einsatzes des Beschäftigten zulässig. 
                              Biometrische Merkmale eines Beschäftigten dürfen 
                              nur dann erhoben werden, wenn dies aus betrieblichen 
                              Gründen zu Autorisierungs- und Authentifikationszwecken 
                              erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange 
                              des Beschäftigten entgegenstehen.
                             
                              • Nutzung von Telefon, E-Mail und 
                              Internet: Arbeitgeber dürfen –insbesondere 
                              zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen 
                              technischen Betriebs, zu Abrechnungszwecken sowie 
                              zu Zwecken der Leistungs- und Verhaltenskontrolle 
                              – die Nutzung von Telekommunikationsdiensten 
                              am Arbeitsplatz im erforderlichen Maß kontrollieren. 
                              Für den Inhalt von Telefonaten gilt ein besonderer 
                              Schutz. Bezüglich der erlaubten privaten Nutzung 
                              von Telekommunikationsdiensten des Arbeitgebers 
                              bleibt es bei der geltenden Rechtslage nach dem 
                              Telekommunikationsgesetz.
                             
                              • Sanktionen: Verstöße 
                              gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften können 
                              als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet 
                              werden. Die unzulässige heimliche Videobeobachtung 
                              eines Beschäftigten kann als Ordnungswidrigkeit 
                              mit einer Geldbuße bis zu 300.000,- € 
                              geahndet werden. Besteht eine Bereicherungs- oder 
                              Schädigungsabsicht, kann auch eine Straftat 
                              vorliegen (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder 
                              Geldstrafe).
                             
                              Linkhinweis:
                             
                              Auf den Webseiten des Bundesinnenministeriums 
                              finden Sie
                             
                              • den Entwurf des Gesetzes zur Regelung des 
                              Beschäftigtendatenschutzes (PDF-Datei)
                              • und ein Hintergrundpapier zum Gesetzentwurf, 
                              das die wesentlichen Regelungen zusammenfasst (PDF-Datei).