BSG 14.9.2010, B 7 AL 33/09 R: Verkürzt ein 
                              betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer das 
                              Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung 
                              um einen Tag, um noch in den Genuss einer günstigeren 
                              Arbeitslosengeld-Regelung zu kommen, so droht eine 
                              Sperrzeit von drei Wochen beim Arbeitslosengeld. 
                              Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall schuldhaft und 
                              ohne wichtigen Grund seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. 
                              Rechtsfolge ist eine Sperrzeit von drei – 
                              anstatt zwölf – Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 
                              ohnehin in den nächsten sechs Wochen beendet 
                              worden wäre.
                             
                              Der Sachverhalt:
                             
                              Die Arbeitgeberin hatte dem 52 Jahre alten Kläger 
                              im Sommer 2005 betriebsbedingt zum 31.1.2006 gekündigt. 
                              Zum 1.2.2006 trat eine Gesetzesänderung beim 
                              Arbeitslosengeld in Kraft. Der Kläger kündigte 
                              mit Blick hierauf das Arbeitsverhältnis zum 
                              30.1.2006, um noch im Januar arbeitslos zu werden 
                              und damit entsprechend der alten Regelung noch für 
                              26 Monate – anstatt für zwölf Monate 
                              nach der Neuregelung – Arbeitslosengeld beanspruchen 
                              zu können.
                             
                              Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte 
                              dem Kläger zwar Arbeitslosengeld für 26 
                              Monate. Sie stellte jedoch zugleich den Eintritt 
                              einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses 
                              durch den Kläger ohne wichtigen Grund fest 
                              und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld 
                              für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte 
                              sie die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen, 
                              weil das Beschäftigungsverhältnis des 
                              Klägers ohnehin innerhalb von sechs Wochen 
                              geendet hätte.
                             
                              Die hiergegen gerichtete Klage wies das SG ab; das 
                              LSG gab ihr teilweise statt. Auf die Revision der 
                              Beklagten hob das BSG die Vorentscheidung auf und 
                              wies die Klage ab.
                             
                              Die Gründe:
                             
                              Der Bescheid der Beklagten über den Eintritt 
                              einer Sperrzeit von drei Wochen und die entsprechende 
                              Versagung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum 
                              war rechtmäßig.
                             
                              Rechtsgrundlage für den Bescheid war § 
                              144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wonach der Anspruch auf 
                              Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit ruht, wenn 
                              der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis 
                              gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob 
                              fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt 
                              hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, 
                              da der Kläger das Arbeitsverhältnis ohne 
                              wichtigen Grund einen Tag früher beendet hat 
                              als es ohne seine Eigenkündigung geendet hätte.
                             
                              Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen 
                              Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich 
                              ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben. 
                              Die Dauer der Sperrzeit darf zudem nicht außer 
                              Verhältnis zu dem versicherungswidrigen Verhalten 
                              stehen. § 144 Abs. 3 Nr. 1 SGB III enthält 
                              jedoch für Fälle der vorliegenden Art 
                              eine angemessene Regelung. Denn hiernach verkürzt 
                              sich die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen, 
                              wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb 
                              von sechs Wochen nach der Kündigung geendet 
                              hätte.
                             
                              Die Beklagte ist entsprechend dieser Regelung verfahren 
                              und hat nur eine Sperrzeit von drei Wochen festgestellt. 
                              Sie hat dem Kläger zudem den vom ihm gewünschten 
                              Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26 
                              Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit hat 
                              sie den Interessen des Klägers, der für 
                              die Vorverlegung des Beschäftigungsendes weder 
                              berufliche noch private Gründe geltend gemacht 
                              hat, ausreichend Rechnung getragen.
                             
                              Quelle: BSG PM Nr. 37 vom 14.9.2010