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Gekündigten Arbeitnehmern drohen bei Vorverlegung des Beschäftigungsendes Einbußen beim Arbeitslosengeld

BSG 14.9.2010, B 7 AL 33/09 R: Verkürzt ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung um einen Tag, um noch in den Genuss einer günstigeren Arbeitslosengeld-Regelung zu kommen, so droht eine Sperrzeit von drei Wochen beim Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall schuldhaft und ohne wichtigen Grund seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Rechtsfolge ist eine Sperrzeit von drei – anstatt zwölf – Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in den nächsten sechs Wochen beendet worden wäre.

Der Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin hatte dem 52 Jahre alten Kläger im Sommer 2005 betriebsbedingt zum 31.1.2006 gekündigt. Zum 1.2.2006 trat eine Gesetzesänderung beim Arbeitslosengeld in Kraft. Der Kläger kündigte mit Blick hierauf das Arbeitsverhältnis zum 30.1.2006, um noch im Januar arbeitslos zu werden und damit entsprechend der alten Regelung noch für 26 Monate – anstatt für zwölf Monate nach der Neuregelung – Arbeitslosengeld beanspruchen zu können.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate. Sie stellte jedoch zugleich den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger ohne wichtigen Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das SG ab; das LSG gab ihr teilweise statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BSG die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:

Der Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen und die entsprechende Versagung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum war rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Bescheid war § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit ruht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund einen Tag früher beendet hat als es ohne seine Eigenkündigung geendet hätte.

Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben. Die Dauer der Sperrzeit darf zudem nicht außer Verhältnis zu dem versicherungswidrigen Verhalten stehen. § 144 Abs. 3 Nr. 1 SGB III enthält jedoch für Fälle der vorliegenden Art eine angemessene Regelung. Denn hiernach verkürzt sich die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung geendet hätte.

Die Beklagte ist entsprechend dieser Regelung verfahren und hat nur eine Sperrzeit von drei Wochen festgestellt. Sie hat dem Kläger zudem den vom ihm gewünschten Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26 Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit hat sie den Interessen des Klägers, der für die Vorverlegung des Beschäftigungsendes weder berufliche noch private Gründe geltend gemacht hat, ausreichend Rechnung getragen.

Quelle: BSG PM Nr. 37 vom 14.9.2010

 
   

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