In
                      den Zusatzklauseln zum Arbeitsvertrag finden
                      Sie wichtige Erweiterungen zum eigentlichen Arbeitsvertrag.
                      Im folgenden werden diese Zusatzvereinbarungen im einzelnen
                  detailiert vorgestellt:
                  
                  1. Öffnungsklausel
                  für Betriebsvereinbarung
                  Soweit
                      in Ihrem Betrieb eine Betriebsvereinbarung existiert, sollte
                      im Arbeitsvertrag auf diese hingewiesen werden. Zwar gehen
                      Betriebsvereinbarungen den arbeitsvertraglichen Regelungen
                      regelmäßig vor, dies gilt aber nur soweit der
                      Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer ungünstigere
                      Regelungen vorsieht als die Betriebsvereinbarung. Es entstehen
                      daher häufig Probleme, wenn im Vertrag günstigere
                      Regelungen als in der Betriebsvereinbarung gegeben sind.
                      Nach dem im Arbeitsrecht geltenden Günstigkeitsprinzip
                      kann sich der Arbeitnehmer dann immer auf den arbeitsvertragliche
                      Regelung berufen. Hinzu kommt, dass geklärt werden
                      sollte was passiert, wenn eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung
                      Regelungen trifft, die vom Arbeitsvertrag in für den
                      Arbeitnehmer negativer Hinsicht abweicht. Um diesen Problemen
                      zu begegnen, wurde in der Klausel ein genereller Vorrang
                      der Betriebsvereinbarung formuliert. 
                  2.
                        Dienstreiseklausel
                  Dienstreiseklauseln
                      sind sinnvoll, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers
                      mit häufigen Dienstreisen verbunden ist. Grundsätzlich
                      dürfte sich aus dem allgemeinen Direktionsrecht aufgrund
                      der Tätigkeitsbeschreibung beziehungsweise aus der
                      betrieblichen Praxis eine Verpflichtung des Arbeitnehmers
                      zur Vornahme ergeben. Es empfiehlt sich trotzdem zur Klarstellung
                      eine deklaratorische Regelung aufzunehmen. Soweit aus der
                      Tätigkeitsbeschreibung eine Verpflichtung zu Dienstreisen
                      nicht unbedingt abgeleitet werden kann, sollte eine Regelung
                      zwingend getroffen werden. Reisekosten sind dem Arbeitnehmer
                      auch ohne arbeitsvertragliche Regelungen zu erstatten.
                      Es empfiehlt sich aber die Modalitäten im Vorhinein
                      festzulegen. Dies kann durch einen Verweis auf eine im
                      Unternehmen bestehende Reisekostenrichtlinie oder durch
                      konkrete arbeitsvertragliche Regelungen geschehen. Hinsichtlich
                      der Vergütung der Reisezeit ist die Rechtslage nicht
                      abschließend geklärt. Zum Teil wird davon ausgegangen,
                      dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung
                      von Reisezeit gibt. Teilweise wird auch das genaue Gegenteil
                      vertreten. Dementsprechend ist auch die Zulässigkeit
                      einschränkender Klauseln nicht endgültig geklärt,
                      wobei Klauseln mit stärkeren Einschränkungen
                      mit einem größeren Risiko der Unwirksamkeit
                      behaftet sind. In der Klausel wurde wegen dieser Problematik
                      ein Mittelweg beschritten. 
                  3.
                        Abtretung von Schadensersatzansprüchen
                  Der
                      Arbeitgeber ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet,
                      dem Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
                      die vereinbarte Vergütung für eine Zeitraum von
                      sechs Wochen ohne Arbeit weiter zu zahlen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit
                      durch einen Dritten verursacht worden sein, stellt sich
                      die Frage, ob der Arbeitgeber den Dritten in Höhe
                      seiner Leistungen an den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen
                      kann. Aus diesem Grund ist eine Klausel über den Übergang
                      von Schadensersatzansprüchen häufig in Musterarbeitsverträgen
                      zu finden. Sie hat aber rechtlich keine eigenständige
                      Bedeutung. Nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz gehen
                      die Ansprüche, entgegen der früheren Rechtslage,
                      automatisch auf den Arbeitgeber über. Die Regelungen
                      hinsichtlich der Lohnfortzahlung sind auch wegen § 12
                      Entgeltfortzahlungsgesetz nicht disponibel, so dass keine
                      für den Arbeitgeber günstigere Regelung erreicht
                      werden kann.
                   4.
                        Darlehensklausel
                  Im
                      Arbeitsvertrag kann auch ein Arbeitgeberdarlehen gewährt
                      werden. Es wird allerdings empfohlen, einen separaten Darlehensvertrag
                      zu schließen. Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor,
                      wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis
                      einem Arbeitnehmer Kapital zur vorübergehenden Nutzung überlässt.
                      Abzugrenzen ist das Darlehen immer vom Vorschuss. Ein Vorschuss
                      ist für den Arbeitgeber häufig günstiger,
                      da bei der Verrechnung auf das gesamte Arbeitsentgelt zurückgegriffen
                      werden kann und kein Pfändungsfreibetrag zu beachten
                      ist. 
                  5.
                        Diensterfindung
                  Auch
                      hinsichtlich der Diensterfindungen werden häufig Regeln
                      in den Vertrag aufgenommen. Es wird dabei, soweit ersichtlich,
                      meist auf die gesetzlichen Vorgaben Bezug genommen. Da
                      die gesetzlichen Vorgaben aber auch ohne eine Regelung
                      im Arbeitsvertrag gelten, kann auf eine Regelung meist
                      verzichtet werden. Gesetzlich erwirbt der Arbeitgeber ein
                      Recht auf unbeschränkte oder beschränkte Inanspruchnahme
                      der Diensterfindung. Der Arbeitnehmer erwirbt ein Recht
                      auf angemessene Vergütung. 
                  6.
                        Dienstwagenklausel
                  Soll
                      dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt
                      werden, sollte eine Vereinbarung darüber getroffen
                      werden. Die Einzelheiten können entweder durch einen
                      separaten Kfz-Überlassungsvertrag oder im Arbeitsvertrag
                      vereinbart werden. Bei ausführlichen Regelungen empfiehlt
                      sich sicherlich eine separate Vereinbarung. Hinsichtlich
                      der Verwendung eines Dienstwagens ist dann zu überlegen,
                      ob der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen
                      werden soll. Bei Fehlen einer Vereinbarung hinsichtlich
                      der privaten Nutzung ist die private Nutzung ausgeschlossen.
                      Zudem sollte geregelt werden, wer die laufenden Kosten
                      des Fahrzeuges übernimmt.
                  7.
                        Benutzung eines privaten Pkw zu dienstlichen Zwecken
                  Auch
                      bei der dienstlichen Nutzung eines privaten Pkw ist eine
                      Regelung zu empfehlen. Eine derart ausführliche Regelung
                      ist wohl nur sinnvoll, wenn mit der üblichen Tätigkeit
                      häufige Dienstreisen verbunden sind.
                  8.
                        Fortbildung
                  Grundsätzlich
                      ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitnehmers an Fortbildungsmaßnahmen
                      teilzunehmen aus dem allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers.
                      Der erste Teil der Klausel hat daher nur klarstellende
                      Bedeutung. Zu den besonderen Ärgernissen zählt
                      es aber, wenn man einen Arbeitnehmer auf Kosten des Unternehmens
                      fortbildet und der hochqualifizierte Arbeitnehmer zur Konkurrenz
                      wechselt. Um dieser Situation vorzubeugen, sollte eine
                      Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten vereinbart
                      werden. Wie lange die Rückzahlungspflicht zu bemessen
                      ist, richtet sich nach der Länge der Fortbildungsmaßnahme.
                      In der Rechtsprechung wurde bei einer Lehrgangslänge
                      von über vier Monaten ein Zeitraum von 3 Jahren für
                      zulässig erachtet. Es ist aber Vorsicht bei der Geltendmachung
                      derartiger Rückzahlungsansprüche geboten. Das
                      Bundesarbeitsgericht ist nämlich der Ansicht, dass
                      ein Rückzahlungsanspruch nur besteht, wenn sich aus
                      der Fortbildung eine Verbesserung der beruflichen Möglichkeiten
                      ergibt. In der Regel ist dies gegeben, wenn der Arbeitnehmer
                      einen qualifizierten Abschluss erwirbt. Darüber hinaus
                      werden auch vom zukünftigen Arbeitgeber finanzierte
                      allgemeine anerkannte Qualifikationsnachweise, z.B. Gabelstaplerführerschein,
                      anerkannt. Meist nicht anerkannt werden dagegen auf einen
                      konkreten Arbeitsplatz zugeschnittene Fortbildungsmaßnahmen.
                   9.
                        Datengeheimnis
                  Besonders
                      Arbeitnehmer, die mit der Datenverarbeitung betraut sind,
                      unterliegen einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Sie
                      sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis
                      zu verpflichten. Dies geschieht durch eine Verpflichtungserklärung.
                      Zusätzlich kann das Datengeheimnis arbeitsvertraglich
                      festgehalten werden. 
                                    
                                    10. Internetklausel
                  In
                      letzter Zeit kam es vermehrt zu gerichtlichen Streitigkeiten
                      hinsichtlich der Nutzung des Internets. Schon deswegen
                      sollte dieser Bereich arbeitsvertraglich geregelt werden.
                      Rein rechtlich besteht ohne Erlaubnis des Arbeitgebers
                      kein Recht des Arbeitnehmers zur privaten Nutzung des Internets.
                      Im vorstehenden Vorschlag wurde die Nutzung in den Arbeitspausen
                      gestattet um den Anreiz von Zuwiderhandlungen zu mindern.
                  11.
                        Wettbewerbsklausel
                  Bei
                      Wettbewerbsklauseln ist zwischen Wettbewerbsverboten im
                      bestehenden Arbeitsverhältnis und nach Beendigung
                      des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Nachvertragliche
                      Wettbewerbsverbote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer
                      einer Karenzentschädigung. Die Karenzentschädigung
                      muss mindestens 50 % der zuletzt gewährten vertragsmäßigen
                      Leistungen betragen.
                                    
                                    12. Haftung des Arbeitgebers
                  Es
                      kann auch die Haftung des Arbeitgebers arbeitsvertraglich
                      geregelt werden. Die Haftung muss nur bezüglich der
                      Sachschäden geregelt werden, da bei Personenschäden
                      der Arbeitnehmer von der Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer
                      freigestellt ist. Die sozialversicherungsrechtliche Regresshaftung
                      kann selbstverständlich im Arbeitsvertrag nicht verändert
                      werden. Hinsichtlich der Haftungsbegrenzung wird ein Betrag
                      von 200 Euro meist als angemessen angesehen.
                  13.
                        Umzugsklausel
                  Sinnvoll
                      ist eine Umzugskostenklausel, wenn der Arbeitnehmer neu
                      eingestellt wird. Bei einer Versetzung ist der Arbeitgeber
                      gesetzlich verpflichtet die notwendigen Kosten für
                      einen Umzug zu erstatten. Bei Neueinstellungen besteht
                      hingegen keine Erstattungspflicht. Insbesondere bei der
                      Rekrutierung qualifizierten Personals werden die Kosten
                      vom Arbeitgeber häufig freiwillig erstattet. Um die
                      Investition zu sichern, sollte dann aber eine Rückzahlungsklausel
                      eingefügt werden. Allerdings ist eine Rückzahlungsklausel
                      nicht bei jeder Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
                      wirksam. 
                  14.
                        Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
                  Bei
                      beiden Leistungen handelt es sich, soweit nicht tarifvertraglich
                      vorgesehen, um freiwillige Leistungen. Bei beiden Leistungen
                      wurden ein Freiwilligkeitsvorbehalt formuliert, der einen
                      Anspruch aus betrieblicher Übung verhindert. Da es
                      sich um freiwillige Leistungen handelt, kann die Höhe
                      frei vereinbart werden. Beträgt das Weihnachtsgeld
                      mehr als einen Monatsverdienst, kann die Rückzahlungsfrist
                      bis zum 30.06. des Folgejahres verlängert werden.
                  15.
                        Arbeitsbefreiung in besonderen Fällen
                  Es 
                    ist zu überlegen, ob im Arbeitsvertrag grundsätzliche 
                    Regelungen hinsichtlich besonderer persönlicher Umstände 
                    getroffen werden sollen. Vorteil einer arbeitsvertraglichen 
                    Regelung ist, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Klarheit 
                    darüber geschaffen wird, zu welchen Anlässen eine 
                    Arbeitsbefreiung in Betracht kommt. Es wurden nur einige mögliche 
                    Beispiele angegeben, die selbstverständlich weiter ergänzt 
                    werden können.
                  
                     
                       
                           
                              | 
                             
                                Rechtssichere 
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                                - 
                                  Arbeitsrecht (Abfindung, Aufhebungs- und Arbeitsverträge, 
                                  Kündigung, etc) 
                                  - Vertragsrecht  
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                        zum Teil 1: Der
                        Arbeitsvertrag