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AUFHEBUNGSVERTRAG
oder: Was dabei alles falsch gemacht werden kann

Mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages erfolgt die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis der Parteien. Das Arbeitsverhältnis wird dann zum vereinbarten Termin beendet.

Ein Aufhebungsvertrag bietet sich vor allem in folgenden Fällen an:

• der Arbeitnehmer wünscht eine Beendigung wegen des Antritts einer neuen Stelle unter Abkürzung der Kündigungsfrist;

• beide Parteien wünschen kurzfristig eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um beispielsweise eine Kündigung und eventuell einen daraus resultierenden Rechtstreit zu vermeiden.

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Für den Arbeitgeber besteht bei einem Aufhebungsvertrag der Vorteil, dass die Bestimmungen des Kündigungsschutzes nicht beachtet werden müssen und der Betriebsrat nicht angehört werden muss. Lediglich bei Aufhebungsverträgen mit leitenden Angestellten ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 105 BetrVG dem Betriebsrat mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nicht genötigt in einem Kündigungsschutzprozess Gründe, die zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, offen zu legen. Der Arbeitnehmer wird allerdings nicht ohne Weiteres auf seine Rechte verzichten wollen. Daher ist das Zustandekommen einer Aufhebungsvereinbarung in der Regel von einem finanziellen Anreiz (Abfindung) für den Arbeitnehmer abhängig. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es noch keinen gesetzlich fixierten Anspruch auf Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes.

Ein Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform. Besondere Hinweispflichten des Arbeitgebers bezüglich rechtlicher Konsequenzen bestehen nicht, da sich nach Auffassung des BAG jeder Arbeitnehmer vor Abschluss eines solchen Vertrages Klarheit über die rechtlichen Folgen seines Handelns verschaffen muss.

Der Widerruf einer Aufhebungsvereinbarung ist nur möglich, wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist. Ein durch Drohung oder Täuschung zustande gekommener Aufhebungsvertrag kann allerdings angefochten werden. Wenn z.B. der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wegen der Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung abgeschlossen hat, ist dieser dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Die Risiken beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegen u.a. in der steuerlichen Problematik bei Abfindungen, der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, der

zwölfwöchigen Sperrzeit hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 144 SGB) und der möglichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 147a SGB III (bis 31.01.06).

Das vorliegende Muster berücksichtigt die im Wesentlichen zu regelnden Punkte. Darüber hinaus können je nach den Besonderheiten noch einzelne Punkte zu regeln sein.

Beispielhaft seien hier aufgezählt:

• Regelung hinsichtlich eines Dienstwagens oder einer Werkwohnung
• Regelungen zu Tantiemen und Gewinnbeteiligungen
• Regelungen zu Wettbewerbsverboten
• Abreden über Erfindungen des Arbeitnehmers
• Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
• Regelungen zu Arbeitgeberdarlehen
• ggf. Regelungen zur Unterstützung bei der Stellensuche durch den Arbeitgeber

(Beispiele für mögliche Formulierungen dieser Punkte befinden sich am Ende des Dokuments.)

Die verwendeten Regelungen

Zunächst muss ausdrücklich festgestellt werden, dass sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum geeinigt haben. Es empfiehlt sich hier im Interesse des Arbeitnehmers die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, da ansonsten eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld stattfindet.

Vor Rückdatierungen sei gewarnt, da der Aufhebungsvertrag ansonsten seine Wirksamkeit verliert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis rückwirkend aufzulösen. Dies ist nach Ansicht des BAG möglich, soweit das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt wurde.

Abfindungen sollen dem Arbeitnehmer den Entschluss zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erleichtern. Den Arbeitgeber treffen hier regelmäßig keine über die Abfindungssumme hinausgehenden Kosten, denn Abfindungen sind grundsätzlich beitragsfrei. Etwas anderes gilt nur, wenn Abfindungen verstecktes Arbeitsentgelt enthalten.

Die Höhe der Abfindung steht grundsätzlich im Belieben der Vertragsparteien. Weites gehend üblich ist es, sich an § 1a KSchG zu orientieren. In § 1a KSchG ist eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.

Der Aufhebungsvertrag sollte weiterhin Angaben hinsichtlich der Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht enthalten. Wird eine Freistellung vereinbart, besteht die Möglichkeit diese widerruflich oder unwiderruflich zu gestalten. Im Muster wurde eine widerrufliche Klausel verwendet, um dem Arbeitgeber alle Möglichkeiten offen zu halten.
Mit der Freistellung werden gleichzeitig bestehende Urlaubsansprüche ausgeglichen.

Die Klausel § 4 liegt in der Regel im Interesse beider Vertragsparteien. Da der Arbeitnehmer in diesem Fall bereits eine neue Stelle gefunden hat, sind keine negativen Folgen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes zu befürchten.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Eigentum sollte zu einem bestimmten Termin zurückgegeben werden. Es wird nochmals klargestellt, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Darüber hinaus befindet sich im Vertrag eine allgemeine Ausgleichsklausel. Es sollte an dieser Stelle nochmals überlegt werden, ob sämtliche Fragen, die sich aus der Beendigung ergeben, geklärt sind. Nicht berücksichtigte Ansprüche sind nach Unterzeichnung des Vertrages kaum noch durchsetzbar. Sollten bei den Verhandlungen Punkte offen geblieben sein, sollte in § 8 klargestellt werden, dass diese Punkte nicht von der Ausgleichsklausel erfasst werden. Darüber hinaus werden in § 9 des Vertrages die gesetzlichen Hinweispflichten berücksichtigt.

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