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Artikelthema: Mit der Gründung einer Firma die Arbeitslosigkeit verlassen

Achtung: Vom 17.5.2006 ist das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) mit Wirkung ab 01.08.2006 durch einen Gründungszuschuss ersetzt worden!

Als neue Form der Existenzgründung und Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus hat die Hartz-Kommission die sogenannte „Ich-AG“ bzw. „Familien-AG“ vorgeschlagen. Seit dem 1.1.2003 besteht die Möglichkeit, diesen Weg in die Selbständigkeit zu beschreiten. Die Gründung einer Ich-AG kann durch das Arbeitsamt neben der Beratung auch finanziell gefördert werden. Diese finanzielle Förderung können Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Arbeitslose, die sich in Form der Ich-AG selbstständig machen wollen, erhalten künftig vom Arbeitsmarkt bis zu drei Jahre einen sog. Existenzgründungszuschuss, der degressiv gestaffelt ist.

In diesem Artikel stelle ich Ihnen Informationen vor, die Sie unbedingt benötigen, wenn Sie diese finanzielle Förderung in Anspruch nehmen möchten.


»Wievel Förderung können Sie bekommen?
Förderung für max. 3 Jahre (Förderung nur für Jahre mit Arbeitseinkommen unter 25.000 EUR !)
Förderung im
- 1. Jahr 600 EUR
- 2. Jahr 360 EUR
- 3. Jahr 240 EUR



»Wann bekommen Sie keine Förderung?
- Wenn Sie Überbrückungsgeld für diese Selbständigkeit bekommen
- Ihr Arbeitseinkommen voraussichtlichüber 25.000 EUR im Jahr
liegt
- Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Nicht-Selbstständigkeit und Selbstständigkeit.


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»Welche Voraussetzung für eine finanzielle Förderung gibt es?

- Sie sind arbeitslos und bekommen Leistungen vom Arbeitsamt
-
Sie haben ein Gewerbe angemeldet und erfüllen die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes
- Voraussetzung ist, dass ihr Jahresarbeitseinkommen die Grenze von 25.000 € nicht überschreitet
- Sie dürfen keine Arbeitnehmer einstellen, Sie können jedoch mithelfende Familienangehörige beschäftigen
- Ich-AGler pflicht-rentenversichert, solange die finanzielle Förderung durch das Arbeitsamt läuft
-
Sie stellen einen Antrag beim Arbeitsamt VOR Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.




»Was wird sich noch ändern?
Die Bundesregierung beabsichtigt, einen weiteren Gesetzentwurf für Gründerinnen und Gründer einer "Ich-AG" und für Kleingewerbetreibende ("Small Business Act") vorzulegen. Dieser wird Regelungen
zur pauschalen Besteuerung, zu vereinfachten Buchführungspflichten und zur Vereinfachung der Handwerksordnung enthalten.


»
Was gibt es zu bedenken?
- Sie dürfen keine Arbeitnehmer einstellen, Sie können jedoch mithelfende Familienangehörige beschäftigen
- Erhalten Sie die finanzielle Förderung der Ich-AG, so sind Sie für den Zeitraum der Förderung Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung

- Als Selbständiger sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber eine Steuererklärung abzugeben
- Als Selbständiger sine Sie ebenso verpflichtet, eine Buchführung zu machen, die den Mindestanforderungen genügt, erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Steuerberater oder beim Finanzamt selbst


»
Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich mich selbständig mache?
Als Selbständiger sind Sie von der Versicherungspflicht befreit und können sich privat krankenversichern. Vor Abschluss oder Wechsel sollten Sie jedoch die Tarife mehrerer Versicherungen miteinander vergleichen lassen. Hier gelangen Sie zum kostenlosen PKV-Versicherungsvergleich. Als sinnvoll erweist sich zudem der Einschluss einer Krankentagegeldversicherung, um einem Einkommensverlust im Krankheitsfall vorzubeugen.

 


»Gibt es Alternativen?
Als Alternative zum Existenzgründungszuschuss kann die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Gewährung eines Überbrückungsgelds unterstützt werden. Beide Leistungen der Arbeitsförderung werden nicht zugleich gewährt und besitzen unterschiedliche Fördervoraus-setzungen. Die örtlichen Arbeitsämter sind für die Beratung der Arbeitslosen, die sich selbständig machen wollen, zuständig.

Beide Leistungen der Arbeitsförderung werden nicht zugleich gewährt. Sie verfolgen spezifische Leistungszwecke und besitzen unterschiedliche Fördervoraussetzungen.


»Was passiert, wenn ich die Einkommens--grenze von 25.000 EUR überschreite?

Einen Förderanspruch auf den Existenzgründungsschuss haben nur Arbeitslose, deren gesamtes Arbeitseinkommen nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich die 25.000 €-Grenze in einem Jahr nicht überschreiten wird. Wird dieser Betrag entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten, so fällt der Existenzgründungszuschuss für die Zukunft weg. Der für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate gezahlte Zuschuss muss nicht zurück gezahlt wer-den, auch wenn das Überschreiten der Höchstgrenze bereits unterjährig eingetreten ist. Diese Regelung gibt Planungssicherheit für die Gründerinnen und Gründer - und vermeidet aufwändige Verwaltungsverfahren.

 



»Wie lange gilt die Förderung der Ich-AG
Diese Regelung ist zeitlich befristet, Neueintritte sind bis zum 31.12.2005 möglich.

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