Diebstahl einer geringwertigen Sache begründet nicht in jedem Fall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung
 

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LAG-Entscheidung: Entwendung einer geringwertigen Sache begründet nicht in jedem Fall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung

LAG Baden-Württemberg vom 10.02.2010 Az.: 13 Sa 59/09

In letzter Zeit mehren sich Urteile von Instanzgerichten, wonach die Entwendung von geringwertigen Gütern nicht zwingend ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen. Zwar ist eine solche Entwendung grundsätzlich dazu geeignet, einen sog. "wichtigen Grund" i.S.d. § 626 BGB darzustellen, jedoch sind immer die Umstände des Einzelfalles zu betrachten.

Maßgeblich ist die Schwere des Verstoßes und die Abwägung zwischen daraus resultierenden Kündigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Dabei ist als Kriterium auch und vor allem der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. War dieser bislang ohne jede Beanstandung kann eine einmalige, nicht als schwer zu bezeichnende Pflichtverletzung nicht dazu geeignet, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Der hier zitierte Fall drehte sich um einen Arbeitnehmer eines Abfallentsorgungsunternehmens, der ein sich im Müll befindliches Kinderreisebett an sich genommen hatte. Das Gericht kam hier zu dem Ergebnis, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht rechtswirksam sei, da das Arbeitsverhältnis vorher im WEsentlichen über lange Jahre unbeanstandet bestanden hatte und dem Bett kein wirtschaftlicher Wert mehr zukam, unmittelbar zur Entsorgung anstand und sich darüber hinaus bereits im Müll befand.

Quelle: LAG Baden-Württemberg PM vom 10.02.2010

 
   

Zum Beitrag: Kündigung bei Diebstahl

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