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Das 1x1 der Kündigung am Arbeitsplatz - So können Sie sich wehren

Auch wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wurde, kann diese Kündigung unwirksam sein. Arbeitgeber benötigen gute Gründe, warum ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen soll. Dabei kann der Arbeitgeber viele Fehler machen. Mit diesem Artikel erklären wir welche Arten der Kündigungen es in Deutschland gibt,

wie und mit welchen Mittel Sie sich dagegen wehren können.
 
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Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn ein Unternehmen, z. B. durch Umsatzverlust, weniger Mitarbeiter benötigt. Die Mitarbeiter, die gekündigt werden, werden nach sozialen Gesichtspunkten (siehe Sozialwahl unten) ausgewählt. Wollen sich Gekündigte auf die Sozialwahl vor Gericht berufen, müssen Sie ihre Kollegen als weniger schutzwürdig als sich selbst benennen. Diese ist eine sehr unwürdige Aufgabe.
 
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten immer weider negativ auffällt. Dazu gehören z. B. Unpünklichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz, etc. Um diese Art der Kündigung rechtswirksam zu halten, ist eine detaillierte Abmahnung mit Verhalten, Datum und Uhrzeit sowie mit den Konsquenzen bei Wiederholung des Verhaltens notwendig.
 
 

Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn dem Unternehmen durch die Person selber wirtschaftliche oder betriebliche Belastungen entstehen. Das kann z. B. der Führerscheinentzug, langsames Arbeiten, Krankheiten (Langzeit und Kurzzeit) sein.

Nützliche Links: Liste von arbeitsrechtlichen Büchern
Download arbeitsrechtlicher Muster und Verträge
Arbeitsrecht-Ratgeber zum Thema "Kündigung & Abfindungen
"

 

Zum Beitrag: Was tun bei Kündigung? Welche Rechte habe ich? Wie kann ich mich wehren?

Fragen stellen - Antworten geben - Meinungen austauschen

 
 

Arbeitnehmer in kleinen Firmen
Arbeitnehmer in kleinen Firmen sind einfacher kündbar als Arbeitnehmer in großen Unternehmen. Ohne besonderen Anlass und Grund, aber in der richtigen Form und innerhalb der gesetzlichen Fristen sind diese Arbeitnehmer "schneller" gekündigt. Als Faustregel gilt: Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Folgemonats oder zum Monatsende gekündigt werden.

Beispiel: Soll der Arbeitnehmer zum 30. Juli die Firma verlassen, muss er bis zum 2. Juli die Kündigung erhalten haben.

Bestand das Arbeitsverhältnis schon länger, kann sich die Kündigungsfrist ebenfalls verlängern.

 
Kündigungsfristen
Als Kündigungsfristen wurden im Vertrag die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB gewählt. Darin sind folgende Fristen geregelt:

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Auch hier können Sie längere Kündigungsfristen vereinbaren. Beachten Sie aber § 622 Absatz 6 BGB. Abgeraten wird von früher häufig anzutreffenden Fristen zum Quartalsende. Dies kann in Einzelfällen zu einer unübersichtlichen Fristenregelung führen.

 
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Unser Rechtsanwalt Stefan Ott berät Sie online (per E-Mail und Telefon) sowie persönlich zu:
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Anwalt Stefan Ott
Arbeitsrecht
 

Interessantes zu Kündigungen
1.) Eine Stange Zigaretten unterschlagen:
Zu Recht wurde eine Putzfrau gekündigt, die während Ihrer Schicht eine Stange Zigaretten gefunden hatte, diese am Ende Ihrem Vorgesetzten geben wollte, aber vorher mit den Zigaretten "erwischt" wurde.
(Az 4 Ca 5473/00)

2.) Durch Beleidung zu Tätlichkeit provoziert: Zu Recht wurde ein Arbeitnehmer fristlosgekündigt, der nachdem er von einem Kollegen beleidigt wurde, diesem in den Hintern getreten hatte. (Az 6 Sa 167/03)

3.) Auch die Kopie einer Kündigung kann wirksam sein: Eine Kündigungs kann ausnahmsweise wirksam sein, wenn Sie versehentlich als Kopie zugestellt wird. (Az 4 Sa 1851 /02)

 
Wann greift das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz greift seit dem 01.01.2004 nur bei Betrieben mit zehn und mehr Beschäftigen. Die frühere Beschäftigungsgrenze für den Kündigungsschutz waren fünf Mitarbeiter. Glücklicherweise gilt Bestandschutz für die Arbeitnehmer, die zu alten Kündigungsschutz noch eingestellt wurden.

Der Kündigungsschutz schreibt Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigte vor, dass die Mitarbeiter per Gesetz von willkürlicher Kündigung geschützt sind.

Gegen Kündigungen kann nur innerhalb der ersten 3 Wochen Widerspruch eingelegt werden.

 

So wehren Sie sich
Arbeitgeber vergessen oft schriftlich und in der richtigen Form und im gesetzliche Rahmen zu kündigen. Gegen fehlerhafte Kündigungen können Sie sich wehren. Und da der gekündigte Arbeitsplatz meist nicht mehr zumutbar ist, wird meist der Verlust mit einer Abfindung abgefunden.

Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ein kurzer Anruf bzw. E-Mail bei unserem Rechtsanwalt kären.

Dies trifft vor allem zu, wenn der/die Gekündigte zu einer der folgenden Gruppen gehört: Schwangere, Mitglied im Betriebsrat, Beschäftigte in der Elternzeit.

 
Die Sozialauswahl entscheidet
Muss gekündigt werden, kommt die Sozialauswahl zum tragen, die bestimmt wer gehen muss. Diese Sozialauswahl wurde dahin gehend geändert, dass nur noch die Kriterien: Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sowie Grad einer (Schwer-) Behinderung gelten. Allerdings können unter den Beschäftigten die Leistungsträger von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Auch die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur darf mit bei der Auswahl berücksichtigt werden.
Werden Leistungsträger von einer Kündigung ausgenommen, ist der Arbeitgeber gut beraten, die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen (Leistungsbeurteilung) zu dokumentieren.
 

Weiterer Rat und Hilfe
1.) Betriebsrat: Bei Kündigung sofort den Betriebsrat informieren. Nachfragen, ob andere Stellen im Unternehmen noch besetzt werden müssen.

2.) Lassen Sie sich bei Kündigungen immer von einem Rechtsanwalt beraten! Unsere Partnerkanzlei für Arbeits- und Versicherungsrecht hilft Ihnen sofort.

3.) Unterschriften: Nach einer Kündigung keine Verzichts- oder Absichtserklärungen unterschreiben. Der Empfang von Unterlagen kann aber unterschreiben werden.

Links zu: Abfindung, Aufhebungsvertrag, Abmahnung

 
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