Arbeitsrechts-Blog: Schwarzgeldabrede stellt nicht ohne Weiteres eine Nettolohnvereinbarung dar
 

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Schwarzgeldabrede stellt nicht ohne Weiteres eine Nettolohnvereinbarung dar

DAG 17.3.2010, 5 AZR 301/09
Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach bei Schwarzgeldabreden ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, erstreckt sich ausschließlich auf das Sozialversicherungsrecht und hat keine arbeitsrechtliche Wirkung. Arbeitnehmer können hieraus daher keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn oder Urlaubsabgeltung auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung ableiten.

Sachverhalt des Urteils:

Die Klägerin war in der Spielothek der Beklagten offiziell als 400-Euro Kraft angestellt. Sie arbeitete allerdings durchschnittlich 41,25 Stunden pro Woche und erhielt über die 400 € hinaus weiterer 900 € zuzüglich Umsatzprovisionen "schwarz" ausbezahlt.

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Diebestahls der Klägerin wirksam ordentlich gekündigt hatte, verlangte die Klägerin Annahmeverzugsvergütung auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung. Die Beklagte erkannte die gefordeten Nettobeträge als Bruttolohn an und beantragte im Übrigen Klageabweisung. Das Arbeitsgericht wies die weitergehende Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:

Die Beklagte schuldet der KLägerin keine Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen. Mit der Schwarzgeldabrede bezweckten die arteien lediglich, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch die Arbeitgeberin.

Eine Nettolohnabrede folgt auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt zwar ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialsversicherungsbeiträge nicht geazhlt worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich aber auf das Sozialversicherunsgrecht und erstreckt sich nicht auf das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien. Das ergibt sich aus dem Gesetzeszusammenhang und dem Zweck der Vorschrift, Beweisschwierigkeiten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beseitigen.

Quelle: BAG online

 
   

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